Feiertagszuschlag: Darauf sollten Arbeitnehmer achten

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Nur sehr wenige Mitarbeiter möchten in den Feiertagen arbeiten, aber in einigen Unternehmen und Diensten muss jemand tätig sein. Dann sollten Sie die rechtliche Situation bezüglich der Feiertagszuschläge kennen. Unter welchen Umständen kann ein Arbeitgeber von seinen Mitarbeitern verlangen, an Sonn- und Feiertagen zu arbeiten? Und sollte der Chef die Steuern und Sozialversicherungsbeiträge zahlen? Im Artikel bekommen Sie einen Überblick über die rechtliche Situation in Bezug auf die Feiertagszuschläge.

Feiertagszuschlag: Unter welchen Bedingungen können Unternehmen an Sonn- und Feiertagen beschäftigen?

An Sonntag und Feiertagen arbeiten die meisten nicht. Dies regelt das Arbeitszeitgesetz (§ 9 ArbZG). Es gibt auch Regeln für Weihnachten und Silvester. Ausnahmen vom Arbeitsverbot an Sonn- und Feiertagen sind in § 10 ArbZG geregelt und betreffen unter anderem Pflegedienste, Catering, Transportunternehmen und die Landwirtschaft. Daher kann nicht jeder Chef seine Mitarbeiter einfach bitten, am Sonntag oder an Feiertagen zur Arbeit zu kommen.

Welche Entschädigung sollten Arbeitgeber für die Arbeit an Sonn- und Feiertagen gewähren?

Sonntagsarbeiter haben Anspruch auf einen zusätzlichen Ruhetag innerhalb von zwei Wochen. Wenn sie in den Ferien arbeiten, müssen sie innerhalb von acht Wochen eine Entschädigung erhalten. Übrigens sollte jeder Mitarbeiter mindestens 15 arbeitsfreie Sonntage pro Jahr haben.

Ist die zusätzliche Zahlung an Sonn- und Feiertagen obligatorisch?

Wie bei Überstundenboni und im Gegensatz zu Nachtboni haben Mitarbeiter keinen Anspruch auf den Bonus an Sonn- oder Feiertagen. Diese Entscheidung wurde vom Bundesarbeitsgericht im Jahr 2006 getroffen (Aktenzeichen: 5 AZR 97/06). Mitarbeiter können an Sonn- und Feiertagen auch auf andere Weise Prämien erhalten:

  • Sonn- und Feiertage unterliegen einem Tarifvertrag (z. B. IG Metall)
  • Die Vereinbarung mit der Firma bezieht sich auf die entsprechenden Zuschläge
  • Der Arbeitsvertrag enthält eine Rückstellung für Sonntags- und Urlaubsgeld
  • Es gibt eine sogenannte Unternehmensübung: Der Arbeitgeber hat wiederholt Sonntags- und Urlaubsgeld gezahlt, sodass der Arbeitnehmer davon ausgehen muss, dass er diese Leistung auch in Zukunft erhalten wird

In jedem Fall sollte ein Zuschlag zum Gehalt bezahlt werden, wenn die Feiertagsarbeit tatsächlich ausgeführt wird. Wenn ein Anspruch auf Nachtgeld und ein Feiertagszuschlag besteht, müssen beide für die Nachtarbeit und den Feiertag gezahlt werden.

Feiertagszuschlag in Deutschland

Arbeitnehmer dürfen nach § 9 Abs. 1 ArbZG an Sonn- und Feiertagen von Mitternacht bis zur nächsten Mitternacht nicht arbeiten. Die Ruhezeit des Arbeitnehmers muss mit dem Kalendersonntag übereinstimmen und für jeden Sonntag mindestens 24 Stunden betragen. § 10 ArbZG sieht jedoch Ausnahmen vor, beispielsweise für Polizeibeamte, Rettungskräfte, Feuerwehrleute, Schichtarbeiter oder Krankenhauspersonal. Gleiches gilt für die Nachtarbeit im Sinne von § 2 Abs. 4 ArbZG, für die – wie auch für Sonntagsarbeit – häufig tarifvertragliche Zulagen vereinbart werden. Zuschläge werden gezahlt, um die mit dieser Arbeit verbundene Belastung, Störungen des Arbeitstempos und soziale Probleme zu kompensieren, die sich aus der Arbeitszeit ergeben, in der die Mehrheit der Bevölkerung arbeitsfrei ist.

Ein Bonus von 25 % des entsprechenden Bruttostundenlohns ist, sofern keine besonderen Umstände vorliegen, eine angemessene Entschädigung für die geleistete Nachtarbeit. Bei regelmäßiger Nachtarbeit erhöht sich die Entschädigung auf 30 %.

Arbeitsrechtliche Bestimmungen

Das Recht des Arbeitnehmers auf eine Prämie kann gesetzlich, tarifvertraglich, betriebsvertraglich oder arbeitsvertraglich geregelt sein. Eine Unternehmensübung oder betriebliche Übung kann auch einen Anspruch begründen. Eine vertragliche Regelung sieht auch vor, dass freiwillige Zuschläge für Tariferhöhungen ganz oder teilweise berücksichtigt werden. Bei entsprechender Vereinbarung führt ein Zuschlag nur zu einer Erhöhung des Lohnanteils.

arbeitsrecht feiertag

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Wann ist der Feiertagszuschlag steuerfrei?

Die Arbeitgeber sind verpflichtet, die Einkommensteuer auf die Gehälter der Arbeitnehmer zu berechnen und direkt an das Finanzamt zu zahlen. Dies sollte auch an Sonn- und Feiertagen erfolgen. Es können jedoch bestimmte Bedingungen auftreten, unter denen Prämien für Arbeitnehmer als steuerfrei einzustufen sind. In einigen Fällen werden keine Steuern auf die Feiertagszuschläge erhoben. Dies ist jedoch nicht immer der Fall. An folgenden Feiertagen und zu angemessenen Bedingungen werden gleichwohl keine Steuern auf den Zuschlag erhoben:

  • Feiertage: Prämien für die Arbeit an Feiertagen werden nicht besteuert, wenn sie 125 Prozent des Grundgehalts nicht überschreiten.
  • 31. Dezember: Wer an Silvester ab 14 Uhr arbeiten muss, muss keine zusätzlichen Steuern zahlen. Voraussetzung dafür ist, dass der Aufschlag 125 Prozent des Grundgehalts nicht übersteigt.
  • 24. Dezember, 25. Dezember, 26. Dezember und 1. Mai: Am Weihnachtstag und 1. Mai ist der Zuschlag nicht steuerpflichtig, sofern er maximal 150 Prozent des Grundgehalts beträgt. Dies gilt auch für Geschäftszeiten am nächsten Tag, wenn der Dienst an einem Feiertag gestartet wurde.
  • Sonntag: Das Sonntagsgeld darf nicht besteuert werden, wenn es 50 Prozent des Grundgehalts nicht überschreitet. Dies gilt auch für Geschäftszeiten am Montag von 00:00 bis 04:00 Uhr, wenn der Dienst am Sonntag begann.

Können Feiertagszuschläge für die Arbeit an Sonn- und Feiertagen auch für die Rufwache gelten?

Die Rufbereitschaft wird im Allgemeinen als Ruhezeit und nicht als Arbeitszeit definiert. Auf Wunsch wird die Rufbereitschaft zum Festpreis abgerechnet. Dies bedeutet, dass ein Mitarbeiter, der an Feiertagen oder Sonntagen auf Abruf ist, keinen Zuschlag erhält. Wenn jedoch ein Mitarbeiter in dieser Zeit eingesetzt wird, gilt dies als Arbeitszeit. Diese Tätigkeit wird in Form von Überstunden bezahlt. Dies bedeutet, dass der Mitarbeiter in diesem Fall auch einen Zuschlag für die Arbeit an Feiertagen oder Sonntagen erhält.

Wie sehen die Regeln zu Pfingsten und Ostern aus?

In 15 der 16 Bundesländer sind Pfingstsonntag und Ostersonntag keine freien Tage – nur in Brandenburg ist dies der Fall. Eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts aus dem Jahr 2010 hat deutlich gemacht, dass Arbeitnehmer aus den anderen 15 Bundesländern heutzutage keinen Anspruch auf Feiertagszuschläge haben. Sie haben nur Anrecht auf einen geringeren Sonntagszuschlag.

Welche Voraussetzungen sollten geschaffen werden, damit die Zuschläge für Arbeitnehmer nicht besteuert werden?

Das Einkommensteuergesetz regelt die Steuerbefreiungen. Dies gilt auch für Heiligabend und Neujahr, obwohl diese beiden Tage keine Wochenendtage sind. Es ist zu beachten, dass das Stundengrundgehalt nicht nur das Grundgehalt, sondern ebenso Geldleistungen berücksichtigt. Zu den nicht zahlungswirksamen Leistungen zählen beispielsweise Dienstreisen, Dienstwagen, kapitalgenerierende Verdienste und Zulagen wie Schichtzulagen. Dies kann maximal 50 Euro pro Stunde sein.

Ist ein Arbeitgeber verpflichtet, an Sonn- und Feiertagen Sozialversicherungsbeiträge für Prämien zu zahlen?

In der Beitragsverordnung zur Sozialversicherung ist der Arbeitgeber nicht verpflichtet, Beiträge zur Sozialversicherung für zusätzliche Zahlungen an Feiertagen und Sonntagen zu entrichten. Dies ist jedoch nur möglich, wenn das Grundgehalt maximal 25 Euro pro Stunde beträgt. Wenn wir es mit höheren Löhnen zu tun haben, unterliegt lediglich dieser Teil des Gehalts Sozialversicherungsbeiträgen, die 25 Euro überschreiten.

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Zuzahlung und das Sozialversicherungsrecht

Die Versicherungspflicht an Sonn-, Feiertagen und Nachtarbeitsgeldern hat sich seit dem 1. Juli 2006 erheblich ausgeweitet. Wurden bisher keine Lohnprämien auf die Sozialversicherungsbeiträge erhoben, sollte der maximale Stundenlohn eingehalten werden. Gemäß Satz 1 der Verordnung über die Beiträge der Sozialversicherungskassen (SVEV) ist der Stundengrundlohn, auf den die Prämien an Sonn-, Feiertagen und Abenden festgesetzt werden, auf 25 Euro begrenzt und der Selbstbehalt wird durch Beiträge besteuert.

Was ist mit Minijobbern, Selbstständigen, Ehepartnern und Geschäftsführern einer GmbH?

Aus arbeitsrechtlicher Sicht sollten sich Minijobber nicht von den sogenannten „Vollzeitarbeitern“ unterscheiden. In der Praxis sieht leider wie so oft alles anders aus. Aber auch in Bezug auf steuerfreie Überstundenvergütungen gibt es keine Abweichungen von Vollzeitbeschäftigten für Kleinarbeiter. Selbstständige hingegen können von der Steuerbefreiung von diesen Zuschlägen nicht profitieren, da es sich um Prämien im Sinne der Lohnsteuer handelt. Zulagen für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit können auch Ehegatten von Arbeitnehmern oder Angestellten in einem anerkannten Steuerverhältnis gezahlt werden. Die oben genannten Wertberichtigungen werden von den Managern einer GmbH als verdeckte Gewinnausschüttung betrachtet, wodurch sie nicht mehr besteuert werden und im Einkommen aus dem Anlagevermögen auszuweisen sind.

Gleiches gilt für die geschäftsführenden und nicht beherrschenden geschäftsführenden Gesellschafter der Aktionäre, unabhängig davon, ob sie einen Bonus erhalten und ob sie nur Zuschläge erhalten, die gemäß dem festen Grundgehalt für die betreffende Zusatzarbeit berechnet werden.

Feiertagszuschlag in Österreich: Besteuerung der Prämie

Das österreichische Steuerrecht sieht auch vor, dass Sonntagsgeld, Feiertage und Nachtstunden sowie Überstundenleistungen im Zusammenhang mit dieser Arbeit nicht besteuert werden. Nach § 68 EStG beträgt die monatliche Zulage für Zuschläge insgesamt bis zu 360 Euro. Soweit Zulagen und Zertifikate darüber hinausgehen, werden sie nach dem Tarif besteuert. Koordinierte Arbeitszeiten von mindestens drei Stunden gelten als Nachtarbeit, die im Zusammenhang mit den betrieblichen Erfordernissen von 19.00 bis 7.00 Uhr durchgeführt werden muss. Für Arbeitnehmer, deren normaler Arbeitstag während der Lohnzahlung aufgrund der Art ihrer Arbeit hauptsächlich zwischen 19 und 7 Uhr morgens liegt, erhöht sich die Zulage gemäß Absatz 1 um 50 %. Im Gegensatz zu Deutschland sind die Prämien jedoch voll sozialversicherungspflichtig.

Fazit

Der Arbeitnehmer hat aufgrund des Grundsatzes der Vorzugsbehandlung Anspruch auf eine zusätzliche Vergütung für seine Arbeit an Sonn- oder Feiertagen. Tatsächlich muss jeder Mitarbeiter davon erfahren und seine Rechte entsprechend verteidigen.

 

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