Eine GbR lässt sich durch mindestens zwei Personen recht einfach und ohne große Kapitalvoraussetzungen gründen. Doch gehört dazu unbedingt ein detaillierter Gesellschaftervertrag. In diesem sind alle Rechten und Pflichten sowie steuerlichen Regelungen vermerkt. Eine GbR für ein zeitlich begrenztes Projekt kann anschließend wieder aufgelöst werden.
Wer kann eine GbR gründen?
Für die Gründung einer GbR (Gesellschaft bürgerlichen Rechts) schließen sich mindestens zwei Personen zusammen. Dabei kann es sich entweder um natürliche oder juristische Personen handeln. Gründen zwei juristische Personen das Unternehmen, ist die Gründungsmitgliedschaft einer weiteren, natürlichen Person als Gesellschafter Pflicht.
Das Bürgerliche Gesetzbuch regelt in den Paragraphen 705 bis 740, welche gesetzlichen Grundlagen für das Führen der GbR gelten. Die Gründer schließen einen formlosen Gesellschaftsvertrag. In diesem ist geregelt, welcher Gesellschafter wem gegenüber nach außen und intern welche Pflichten hat. In vielen Fällen wird eine GbR nur für einen bestimmten Zeitraum gegründet. Ist das zugrunde liegende Projekt beendet, wird die Firma wieder aufgelöst.
Der genaue Grund für die Auflösung wird optimal bereits im Gründungsvertrag festgelegt. Über die Auflösung hinaus besteht die GbR weiter, bis alle Vermögensfragen geregelt sind. In der Übergangsphase wird sie als Auseinandersetzungsgesellschaft bezeichnet.
Wie wird die GbR gegründet?
Zur Gründung der GbR wird ein Gesellschaftsvertrag aufgesetzt. Dies kann mündlich, sollte aber besser schriftlich erfolgen. Festgehalten werden notwendigerweise diese Fakten:
- Firmensitz sowie Unternehmenszweck der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR)
- Hierarchie der Gesellschafter (wer führt die Geschäfte, wer vertritt die GbR nach außen und innen)
- Beschreibung der Haftungsrisiken
- Gewinnverwendung, Verteilung von Verlusten und Gewinnen sowie Privatentnahme jedes Gesellschafters
- Kontrollrechte, Informationspflichten und Wettbewerbsverbote jedes Gesellschafters
- Regelungen zur Abtretung oder dem Verkauf von Geschäftsanteilen
- Genaue Bestimmungen für den Fall des Todes oder der Kündigung eines der Gesellschafter
- Falls nur für ein Projekt gegründet: Regelungen zur Auflösung der GbR
Erst mit diesem Gesellschaftsvertrag kann die Eintragung der GbR in ein Handelsregister erfolgen.
Wie sind die Verhältnisse in der GbR rechtlich geregelt?
Zur Gründung einer GbR sind weder ein Startkapital noch eine Mindesteinlage der Gesellschafter nötig. Allerdings muss im Unternehmensnamen mindestens der Nachname eines Gesellschafters stehen. Die Haftung ist so geregelt, dass alle Gesellschafter mit ihrem Privatvermögen gesamtschuldnerisch haften. Gegen dieses Haftungsrisiko muss eine Betriebshaftpflichtversicherung abgeschlossen werden.
Eine kleine GbR braucht nur eine einfache Einnahmenüberschussrechnung buchhalterisch zu führen. Ab Umsätzen von 600.000 Euro oder Gewinnen von 60.000 Euro muss eine Bilanz jährlich erstellt werden. Der Eintrag in das Handelsregister ist für eine GbR nicht verpflichtend. Allerdings muss eine gewerbliche GbR eine Gewerbeanmeldung vornehmen und eine nicht-gewerbliche die Gründung beim Finanzamt bekannt geben.
Fazit
Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts unterliegt eindeutigen Paragraphen des Bürgerlichen Gesetzbuches. Zu ihrer Gründung sind wenigstens zwei juristische oder natürliche Personen nötig. Wurde die GbR nicht-gewerblich gegründet, braucht sie nur beim Finanzamt angemeldet zu werden. Ansonsten ist zusätzlich eine Gewerbeanmeldung, jedoch kein Handelsregistereintrag Vorschrift.