Krankenrückkehrgespräch: Worauf man als Beschäftigter achten sollte

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Es gibt keinen Arbeitnehmer, der mit Begeisterung zu einem Krankenrückkehrgespräch geht. Jedoch gelten die meisten Ängste, welche man damit wahrscheinlich in Verbindung bringt, als gegenstandslos, wenn man gut vorbereitet in ein solches Mitarbeitergespräch geht und nicht nur die eigenen Rechte, sondern auch Pflichten kennt.

Krankenrückkehrgespräch: Im Regelfall keine Panik!

Eigentlich ist das Vorhaben, mit einem Beschäftigen ein Krankenrückkehrgespräch durchzuführen, der nach längerer Krankheit wieder im Betrieb anwesend ist, nichts Dramatisches, sondern in den meisten Fällen tatsächlich vernünftig und zeigt auf, dass hier der Chef oder Abteilungsleiter hervorragende Personalarbeit leistet. Es gibt ganz bestimmt auch Firmen, bei denen ein Krankenrückkehrgespräch bereits stattfindet, wenn der Mitarbeiter auch nur zwei Tage nicht zur Arbeit erschien. Doch auch dann muss der entsprechende Arbeiter oder Angestellte keine Angst haben.

Nur wenn es immer wieder auffällt, dass man an bestimmten Tagen, wie zum Bespiel mittwochs, öfters nicht in den Betrieb kommt, kann man damit rechnen, dass der Vorgesetzte ein Mitarbeitergespräch ansetzt. Ein solches Verhalten ist sowohl beim Chef als auch bei den Kollegen nicht gern gesehen. Denn diese müssen durch die Fehltage mehr arbeiten. So ein Fernbleiben ohne Grund ist rücksichtslos und unzumutbar. Laut dem Paragraf 22 Absatz eins TV-L (Tarifvertrag) und dem Paragraf fünf Absatz eins Entgeltfortzahlungsgesetz besteht die Möglichkeit, nicht die Arbeit aufzusuchen, wenn man tatsächlich krank ist und nicht so tut, als ob man erkrankt ist. Hält ein Beschäftigter sich nicht an diese Vorschriften, ist dessen Job in Gefahr.

Wann ein Krankenrückkehrgespräch stattfindet

Ein Krankenrückkehrgespräch findet in der Regel nach einem längeren Ausfall aufgrund von einem Krankheiten oder einem Unfall statt. Alle kompetenten Vorgesetzten mit Personalverantwortung bereiten sich auf dieses Gespräch richtig vor. Auch der Arbeitnehmer sollte das tun, allein schon deshalb, weil es um ihn geht. Denn nur wenn man sich über seine Rechte und Pflichten im Klaren ist, besteht die Möglichkeit, ganz gelassen für die eigenen Interessen zu stehen und während des Krankenrückkehrgesprächs für sich das Bestmögliche herauszuholen. Im Normalfall liegen die Belange des Mitarbeiters und die Forderungen des Arbeitgebers nah beieinander.

Die beiden Parteien möchten im Normalfall, dass das Gespräch lösungsorientiert und konstruktiv verläuft. Zudem ist das Ziel des Treffens, das Erhalten der Arbeitskraft, der Gesundheit und der Motivation sowie das Verhindern von gesundheitlichen Beeinträchtigungen und Folgekrankheiten bei dem entsprechenden Beschäftigten.

Beim Krankenrückkehrgespräch ist der Betriebsrat mit anwesend

Der Betriebsrat ist bei einem solchen Mitarbeitergespräch mit dazuzuholen. Das beschloss das Bundesarbeitsgericht am 08.11.1994 (1 ABR 22/94). Vom Landesarbeitsgericht München wurde dieser Beschluss (3 TaBV 84/13) am 13.02.2015 bestätigt. So hofft man, dass beim Krankenrückkehrgespräch nicht versucht wird, den Arbeitnehmer auszuhorchen. Der dabei teilnehmende Betriebsrat hat die Aufgabe, bei Zweifelsfragen für weitere Rechtssicherheit, für die Einhaltung der Persönlichkeits- und Datenschutzrechte des Mitarbeiters zu sorgen sowie dessen Belange zu vertreten. Denn bei dem Krankenrückkehrgespräch werden beim Beschäftigten die physische und die psychische Intimsphäre sowie entscheidende Persönlichkeitsrechte berührt.

Fürsorgepflicht des Unternehmens

Ein Krankenrückkehrgespräch ist in den meisten als Fürsorgepflicht vom Arbeitgeber anzusehen. Hier handelt es sich laut den Paragrafen 617 bis 619 Bürgerliches Gesetzbuch um eine Nebenpflicht aus dem Beschäftigungsverhältnis. Jedoch ebenso weitere Vorschriften, wie zum Beispiel das Arbeitssicherheitsgesetz und das Arbeitsschutzgesetz fließen bei der Gestaltung dieses Mitarbeitergesprächs mit ein. Es liegt auch eine spezielle Fürsorgepflicht beispielsweise vor, wenn es aufgrund einer Erkrankung und eines Unfalls beim Beschäftigten zu einer permanenten Beeinträchtigung kommt, wie etwa eine schwere körperliche Behinderung, oder er bereits viele Jahre im Betrieb tätig ist.

Einige Chefs wagen nach einer längeren krankheitsbedingten Fehlzeit des Arbeitnehmer, das Beschäftigungsverhältnis einfach wie bisher fortzuführen. Dabei ist es ihnen egal, ob der genesene Mitarbeiter mit den gegebenen Arbeitsbedingungen weiterhin klar kommt. Aus diesem Grund kann der Beschäftigte nach einer langen Abwesenheit tatsächlich darauf bestehen, dass das Krankenrückkehrgespräch vorgenommen wird, um dessen Wiedereingliederung im Unternehmen zu vereinfachen.

gespräch nach krankheit

© fotolia.com – Jakub Jirsák

Auf was sollte der Arbeitnehmer und der Vorgesetzte beim Krankenrückkehrgespräch achten

Ist der Vorgesetzte mit Personalverantwortung gut vorbereitet, hält er die Regelungen ein und gestaltet das Gespräch konstruktiv. Das hat auch Vorteile für den hervorragend geführten Betrieb, um gerade bei Fachkräftemangel bewährte Arbeitnehmer weiterhin zu halten. Der betreffende Mitarbeiter sollte das Krankenrückkehrgespräch für sich als Chance wahrnehmen und nicht als Gefahr für das zukünftige Arbeitsverhältnis verstehen. Daher ist es wichtig, dass der jeweilige Beschäftigte an diesem Gespräch aktiv teilnimmt und sich an die daraus gewonnenen Resultate hält. Für alle Beteiligten empfiehlt es sich, an ein paar Regeln zu halten:

  • Am besten ist es, wenn der Arbeitgeber dem Mitarbeiter am Anfang des Krankenrückkehrgesprächs dessen Rechte und Pflichten mitteilt.
  • Dabei sollte der Vorgesetzte den Beschäftigten in Kenntnis setzen, dass der Inhalt des Treffens vertraulich behandelt wird.
  • Die Diagnose, die Beschwerden und den Verlauf der Erkrankung des Arbeitnehmers sind Teil der ärztlichen Schweigepflicht. Daher ist es nicht möglich, dass der betroffene Arzt über die erwähnten Punkte Auskunft gibt. Auch kann der Beschäftigte nicht dazu gezwungen, darüber zu sprechen.
  • Allerdings hat der Vorgesetzte die Möglichkeit zu fragen, ob die Krankheit erstmalig oder wiederholt aufgetreten ist. Auch über die Tatsache, ob es sich um eine Folgeerkrankung handelt, darf er sich erkundigen.
  • Um mit dem Krankenrückkehrgespräch interne Auslöser herauszufinden und in Zukunft zu verhindern, kann der Arbeitgeber auch Fragen zu betriebsbedingten Gründen der Fehlzeiten stellen.
  • Wichtig ist, dass der Verlauf und die aus dem Gespräch resultierenden Vereinbarungen protokolliert und alle Teilnehmer des Treffens Zugriff darauf erhalten. Damit haben der Vorgesetzte und der entsprechende Mitarbeiter die Möglichkeit zu kontrollieren, ob alles eingehalten wurde. Allerdings werden solche Protokolle ebenso in der Personalakte hinterlegt.

Nicht unter allen Umständen kooperieren!

Prinzipiell empfiehlt es sich, beim Krankenrückkehrgespräch als Mitarbeiter nicht auf jede Frage bedenkenlos zu antworten. Trotzdem sollte man mit dem Vorgesetzten kooperieren, jedoch nicht ohne Rücksicht auf Verluste. Denn letztlich besteht die Möglichkeit, dass die Krankheit von einem Arbeitsunfall verursacht wurde oder betriebsbedingte Gründe hat. Das Hauptziel von einem seriös verlaufenden Krankenrückkehrgespräch ist jedoch, den Beschäftigten das Zurückkehren in den betrieblichen Alltag zu erleichtern und Folgekrankheiten zu verhindern.

In den meisten Fällen ergeben sich hervorragende Lösungen, wie etwa geänderte Arbeitszeiten, ein ergonomisches Überprüfen des Arbeitsortes oder der interne Wechsel an einem nicht so belastenden Arbeitsplatz. Allerdings sollten beim Mitarbeiter höchste Alarmbereitbereitschaft herrschen, wenn es zu manchen Extremfällen kommt:

  • Ganz egal, wie attraktiv sich die Konditionen darstellen, wichtig ist, keine Änderungskündigung zu unterzeichnen. Denn mit jeder Änderungskündigung beginnt eine ganz neue Probezeit. Die vorige Zugehörigkeit wird dabei nicht berücksichtigt.
  • Wer sich ohne vorige juristische Prüfung in eine Filiale des Arbeitgebers versetzen lässt, muss auch hier damit rechnen, dass wieder die Probezeit ganz neu anfängt.
  • Bei solchen Vorschlägen vom Vorgesetzten sollte der Mitarbeiter verlangen, dass sie in Schriftform festgehalten werden. Es ist auch ganz entscheidend, auf eine Bedenkzeit zu bestehen. In dieser Zeit empfiehlt es sich, juristisch bei einem Rechtsanwalt oder der zuständigen Gewerkschaft abzusichern, ehe ein Angebot vom Arbeitgeber akzeptiert oder sogar unterzeichnet wird.

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