Müssen Unternehmer geschlechtergetrennte Toiletten bereitstellen?

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Wer in seinem Unternehmen Mitarbeiter beschäftigt, muss diesen selbstverständlich auch die Möglichkeit geben, ihre Notdurft zu verrichten. Hierfür müssen Unternehmer entsprechende Toilettenräume bereitstellen, die gewissen Anforderungen entsprechen müssen. Je nach Größe der Belegschaft müssen unterschiedlich viele Toiletten vorhanden sein und ab mindestens 10 Mitarbeitern müssen geschlechtergetrennte Räume vorhanden sein.

Welche Arbeitsstättenverordnungen betreffen die Toiletten?

Beim Sanitärbau für Gewerbe müssen die Gewerbetreibenden die Arbeitsstättenverordnung beachten, die auch Regelungen für die Toiletten vorsieht. Grundsätzlicher gibt §6 Absatz 2 Arbeitstättenverordnung (ArbStättV) die Regeln für die Toiletten in Gewerbeeinrichtungen vor. Sobald in einem Unternehmen mehr als 9 Beschäftigte arbeiten, müssen der Belegschaft geschlechtergetrennte Toiletten zur Verfügung gestellt werden. Wenn für die Ausübung der Tätigkeit eine bestimmte Kleidung vorgeschrieben ist (beispielsweise Sicherheitskleidung) muss auch bei einer kleineren Belegschaft sichergestellt werden, dass geschlechtergetrennte Umkleideräume vorhanden sind.

Wenn die Arbeit im Freien oder auf Baustellen verrichtet wird, gelten andere Bestimmungen. In einem solchen Fall muss der Arbeitgebende lediglich abschließbare Umkleide- und Toilettenräume zur Verfügung stellen.

Wie müssen Sanitärräume in Gewerbestätten ausgestattet werden?

Nicht nur die Anzahl der Toiletten, der Räume und die Geschlechtertrennung ist durch die ArbStättV vorgeschrieben. Außerdem gibt es noch weitere, präzisere Bestimmungen. Grundsätzlich müssen die Toilettenräume so beheizt werden, sodass dort immer eine gesundheitlich zuträgliche Grundtemperatur vorherrscht. Außerdem müssen die Toilettenräume immer so gestaltet werden, dass die Benutzung der Toiletten immer sichtgeschützt möglich ist, außerdem müssen sie verschließbar sein. Die Anzahl der Toiletten, Bedürfnisstände und Waschbecken muss der Größe der Belegschaft angemessen sein.

Damit die Toiletten von allen Mitarbeitern gut erreichbar sind, müssen sie so im Gebäude verteilt werden, dass jeder Arbeitnehmende im Umkreis von 100 Metern eine Toilette zur Verfügung hat. In den Toiletten, Wasch- und Umkleideräumen muss immer fließendes warmes und kaltes Wasser vorhanden sein, die Arbeitgebenden müssen dafür sorgen, dass die Räume in hygienischem Zustand sind und das sich Handtücher (o.ä.) und Seife (und ggf. Desinfektionsmittel) im Raum befinden. Wenn die Toiletten und Umkleideräume getrennt angelegt wurden, müssen die Räume in der Nähe zueinander liegen.

Wie mit Inter- und Transmenschen sowie Non Binary-Personen umgehen?

Zunehmend trauen sich immer mehr Inter- und Transmenschen sowie Non Binary-Personen, offen mit ihrer Identität umzugehen. Am Arbeitsplatz stellt die Frage, auf welche Toilette Transpersonen gehen darf, die Transperson, die Belegschaft und Arbeitgebende vor Probleme. Dennoch halten Umfragen zu Folge mindestens die Hälfte aller Transpersonen am Arbeitsplatz ihre Identität aus Angst vor Diskriminierung geheim. Dabei ist es für die Belegschaft und Arbeitgebende ein Leichtes, ein sicheres und tolerantes Umfeld zu schaffen.

Neben den allgemeinen Ratschlägen, die Identität aller Kolleg*innen zu akzeptieren, muss im Betrieb eine Toiletten-Regelung gefunden werden, mit der alle Beteiligten einverstanden sind. Grundsätzlich gibt es zu diesem Thema keine gesetzliche Regelung. Deswegen sind hier die Betriebe selbst in der Verantwortung allgemein verträgliche Regelungen zu finden. Die einfachste Regelung ist, Transmenschen den Zugang zu dem Toiletten- und Waschraum zu ermöglichen, den sich dieser Mensch persönlich wünscht. In Umkleideräumen können zeitliche Regelungen gefunden werden, während Toilettenräume kein Problem darstellen – diese sind ohnehin abschließbar zu gestalten. Ein Sichtschutz und eine abgeschlossene Tür bieten Sicherheit.

 

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