Prokura erteilen: Wissenswertes über die Ausübung und Gesetzeslage

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Prokura leitet sich vom Italienischen procura ab. Dies heißt ins Deutsche übersetzt Vollmacht. Es stammt ursprünglich aus den lateinischen Wörtern pro (für) und cura (Sorge) ab. Daraus ergibt das Verständnis „von etwas Sorge tragen“.

Was bedeutet Prokura?

Es ist in Deutschland, Schweiz und Österreich eine, vom Inhaber eines Betriebes, erteilte, umfangreiche Vollmacht an eine Person oder mehrere Personen. Somit kann ein Prokurist, also eine Person der Prokura erteilt wurde, sehr weitreichende Entscheidungen für das Unternehmen treffen. Hierbei gibt es verschiedene Formen und Einschränkungen, die später behandelt werden (siehe „Arten von Prokura“). Im Handelsgesetzbuch (HGB) ist das Prokura in den §48 bis §53 geregelt.

Wer kann als Prokurist fungieren?

Grundsätzlich jede natürliche Person, die voll geschäftsfähig ist. Daraus resultiert, dass u.a. ein Kind unter 18 Jahren nicht dafür in Frage kommt. Ein Prokurist muss nicht zwangsläufig ein Kaufmann im Sinne des Gesetzes sein, es kann auch eine Person sein, die in einem Arbeitsverhältnis zu diesem Unternehmen steht. Häufig kommt es vor, dass ein Arbeitnehmer aufgrund seiner über längere Zeit herausragende Leistung, vollständige Identifizierung mit dem Unternehmen und verantwortungsvollem Arbeiten, ihm Prokura ausgesprochen wird. Die Ernennung eines Prokuristen setzt somit ein hohes Maß an Vertrauen voraus.

Wie wird Prokura erteilt?

Die Übertragung dieser Vollmacht kann nur vom Inhaber des Betriebes bzw. von dessen gesetzlichen Vertreter erteilt werden. Diese benötigt eine förmliche Ernennung. Des weiteren muss dies dann zur Eintragung in das Handelsregister angemeldet werden im Sinne des §53 HGB. In ihm stehen alle Vollmachten und können beliebig eingesehen werden. Zulässige Beschränkungen und Erweiterungen, wie sich noch nachfolgend behandelt werden, müssen ebenso angemeldet werden. Die Anmeldung im Handelsregister hat lediglich deklaratorische Wirkung.

Wer ist befähigt Prokura zu erteilen?

Dass die Prokura nur vom Inhaber eines Handelsgeschäfts bzw. dessen gesetzlichem Vertreter erteilt werden kann, ist im § 48 Abs. 1 HGB niedergeschrieben.

Rechte eines Prokuristen

In §49 HGB ist festgelegt, dass ein Prokurist „zu allen Arten von gerichtlichen und außergerichtlichen Geschäften und Rechtshandlungen, die der Betrieb eines Handelsgewerbes mit sich bringt“ ermächtigt ist. Dies bedeutet, dass er auch branchenübergreifend für das Unternehmen tätig werden darf. Im Gegensatz dazu ist die Handlungsvollmacht eingeschränkter. Bei ihr darf die entsprechende Person nur in dem jeweiligen Handelsgewerbe aktiv werden.

Konkret darf ein Prokurist unter anderem:

  • Personal einstellen
  • neue Geschäftsfelder erschließen
  • vor Gericht das Unternehmen vertreten
  • Grundstücke kaufen
  • Zweigstellen aufbauen
  • Handlungsvollmachten verteilen

Dies sind nur ein paar Beispiele seiner Rechte, die er in jedem Fall ausüben kann. Jedoch darf er nicht Alles tun und lassen, was e will. So darf er weder Grundstücke veräußern, noch anderen Personen Prokura erteilen, um nur wenige Einschränkungen zu nennen. Hierzu sei auch noch erwähnt, dass die Vollmacht innerbetrieblich beliebig vom Inhaber beschränkt werden kann. Überschreitet der Prokurist in solch einem Fall seine Berechtigungen, können Schadensersatzforderungen die Folge sein. Im Außenverhältnis gegenüber Dritten kann die Prokura nicht eingeschränkt werden. Wird dies dennoch gemacht, ist diese Einschränkung kraft Gesetz nichtig.

Die verschiedenen Arten

  • Einzelprokura

Hierbei ist er als Einzelner vertretungsbevollmächtigt

  • Echte Gesamtprokura

In dieser werden mehreren Prokuristen ernannt. Um den Inhaber nun rechtswirksam zu vertreten, müssen sie deshalb stets gemeinsam zugegen sein.

  • Halbseitige Gesamtprokura

Dies ist nun eine Kombination aus den ersten Beiden. Dieser Fall liegt vor, wenn einem Prokuristen A die Einzelprokura und einem Zweiten B die Gesamtprokura erteilt wurde. Somit kann A die Entscheidungen selbst treffen, wohingegen B nur mit Zustimmung von A beschlussfähig ist.

  • Unechte Gesamtprokura

In der unechten, oder wie man sie auch nennt gemischten Gesamtprokura wird eine Vertretungsvollmacht widerspiegelt, bei der ein Prokurist an die gesetzlichen Vertretung gebunden ist. So wäre bei einer GmbH der Prokurist nur mit einem Geschäftsführer handlungsfähig.

  • Filialprokura

Der Inhaber kann die Prokura auch nur auf bestimmte Niederlassungen beschränken. Dies ist im
§50 Abs. 3 HGB gesetzlich geregelt. Hierfür muss eine wesentliche Voraussetzung gegeben sein, nämlich dass die Niederlassungen unterschiedliche Firmenbezeichnungen haben, hier reichen bereits unterschiedliche Namenszusätze.

Im §52 Abs.2HGB ist festgelegt, dass ein Prokurist das an ihn übertragene Prokura nicht selbst übertragen kann.

Ausübung der Vollmacht

Zur Kenntlichmachung dass ein Schriftstück von einem bevollmächtigten Prokurist ausgestellt wurde, unterschreibt er mit dem Vorsatz „ppa“ vor seiner eigentlichen Unterschrift. Die Abkürzung „ppa“ steht für „per procura autoritate“ und bedeutet ins Deutsche übersetzt ‚mit der Macht der Prokura‘.

Wie lange gilt die Prokura?

Der Geschäftsführer ist berechtigt, jederzeit das ausgesprochene Prokura zu widerrufen. Hierbei muss er keinerlei Fristen beachten. Die Entscheidung gilt dann unverzüglich. Eine Ausnahme hiervon bildet lediglich die Fallkonstellation, dass bei Erteilung der Vollmacht entsprechende Fristen vereinbart wurden. Hier wäre dann zwar der Betroffene dennoch verpflichtet sein Prokura niederzulegen, jedoch hätte er noch einen Anspruch auf Lohnfortzahlung bis die vereinbarte Frist endet. Der Widerruf kann formlos erteilt werden. Bei einer Insolvenz des Geschäftsinhabers, Übernahme des Betriebes oder Tod des Prokuristen erlischt die Vollmacht ebenso.

Diese Ereignisse, bei denen automatisch die Prokura erlischt, sind nicht abschließend aufgezählt. Wobei auf eines noch hingewiesen werden muss: stirbt der Inhaber des Unternehmens erlischt sie nicht.

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