Die sogenannte Teilselbstständigkeit nimmt in den letzten Jahre bei Existenzgründungen immer mehr an Bedeutung zu. Genauer wird sie als nebenberufliche Selbstständigkeit bezeichnet. Eine Teilselbstständigkeit liegt deshalb dann vor, wenn eine selbstständige Tätigkeit nur nebenberuflich ausgelegt ist und ausgeübt wird. Diese Form der Selbstständigkeit bietet einige Vorteile für Existenzgründer. Gerade bei unsicheren Geschäftsmodellen lohnt es sich, eine Teilselbstständigkeit in Betracht zu ziehen.
Allerdings müssen bei der Anmeldung und Durchführung einer nebenberuflichen Selbstständigkeit dieselben Pflichten erfüllt werden, wie bei einer voll umfassenden selbstständigen Tätigkeit. Welche Kriterien und Voraussetzungen zu beachten sind, und wann sich Teilselbstständigkeit lohnt, erfahren Sie hier übersichtlich zusammengestellt.
Kriterien zur Bewertung der Teilselbstständigkeit
Eine selbstständige Tätigkeit kann als Nebenberuf erstens nur dann aufgenommen werden, wenn keine Mitarbeiter beschäftigt werden. Zweitens besteht die Möglichkeit der Teilselbstständigkeit nur dann, wenn:
- ein hauptberuflich ausgeübtes, abhängiges Beschäftigungsverhältnis besteht
- ein Studium ausgeübt wird
- oder Arbeitslosigkeit vorliegt
Hauptberufliche abhängige Beschäftigung und Teilselbstständigkeit
Soll eine selbstständige Tätigkeit als Ergänzung zu einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis ausgeübt werden, darf die aufgewendete Arbeitszeit für das selbstständige Gewerbe 18 Stunden in der Woche nicht überschreiten. Zudem muss das Gehalt aus abhängiger Beschäftigung höher sein, als der Ertrag aus der selbstständigen Tätigkeit. Darüber hinaus sollte die abhängige Beschäftigung vom zeitlichen Umfang her mehr als 18 Stunden in der Woche einnehmen.
Regeln für Studenten und Arbeitslose
Studenten sind unabhängig vom Fehlen einer abhängigen Beschäftigung ebenfalls nur dann teilselbstständig, wenn die Tätigkeit weniger als 18 Stunden in der Woche ausgeübt wird. Auch Arbeitslose sind dazu berechtigt, eine selbstständige Tätigkeit nebenruflich auszuüben. In diesem Fall darf allerdings nur 15 Stunden in der Woche gearbeitet werden.
Pflichten bei der Anmeldung einer Teilselbstständigkeit
Die Aufnahme einer Teilselbstständigkeit unterliegt denselben Anmeldepflichten wie eine voll umfassende Selbstständigkeit. Diese muss gegenüber
- dem Finanzamt
- dem Arbeitgeber
- und der Krankenkasse
angezeigt werden. Eine Aufnahme von Teilselbstständigkeit bei Arbeitslosigkeit muss zusätzlich dem Arbeitsamt oder Jobcenter gemeldet werden.
Informationspflicht gegenüber dem Arbeitgeber
Die Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit muss dem Arbeitgeber gegenüber nicht grundsätzlich angezeigt werden. Er hat allerdings dann einen Anspruch darauf, wenn sich für ihn möglicherweise gewerbliche Nachteile ergeben oder es berechtigte Zweifel gibt, ob das abhängige Beschäftigungsverhältnis weiterhin ordnungsgemäß ausgeführt werden kann. Deshalb ist es besser, den Arbeitgeber im Vorfeld über den Wunsch, in die Teilzeitselbstständigkeit zu wechseln, zu informieren. Gegebenenfalls können Arbeitgeber Widerspruch einlegen.
Anzeigepflicht bei der Krankenkasse
Krankenkassen führen unabhängig von Arbeitgebern und Finanzamt regelmäßige Prüfungen zur Beitragspflicht ihrer Kunden durch. Da bei der Ausübung einer nebenberuflich selbstständigen Tätigkeit eventuell höhere Beiträge anfallen können, muss der Beginn der Teilselbstständigkeit auch der Krankenkasse angezeigt werden. Grundsätzlich sind Teilselbstständige aber durch die oben genannten Kriterien über das hauptberuflich ausgeübte, abhängige Beschäftigungsverhältnis arbeits,- kranken und rentenversichert. Hierbei werden übrigens die Rentenzeiten aus dem Hauptberuf weiterhin voll angerechnet.
Die Verringerung auf ein Teilzeitbeschäftigungsverhältnis schmälert aber natürlich die Höhe der späteren gesetzlichen Rentenansprüche aus angestellter Arbeit. Um im Alter nicht unterversorgt zu sein, muss deshalb über zusätzliche Altersvorsorge nachgedacht werden. Zusätzlich können Studenten bei entsprechend hohen Umsätzen dazu verpflichtet sein, sich selbst zu versichern.
Anmeldung beim Finanzamt
Das Finanzamt interessiert sich in erster Linie für die zu erwartenden Umsätze. Bei Existenzgründung wird ein entsprechendes Formular bei der örtlichen Behörde ausgefüllt. In diesem sind die Art der Tätigkeit, sowie Beginn und Umfang anzugeben. Darüber hinaus muss der zu erwartende Umsatz angezeigt werden. Hierbei ist eine genaue Einschätzung wichtig, denn zu niedrig geschätzte Einkünfte können zu Steuernachzahlungen führen.
Kleinunternehmerregelung
Wer bei Aufnahme der Teilselbstständigkeit Einkünfte von nicht mehr als 17.500 Euro im Gründungsjahr erwartet, kann von der sogenannten Kleinunternehmerregelung Gebrauch machen. Diese befreit Selbstständige von der Ausweisung der Umsatzsteuer. Die Kleinunternehmerregelung kann weiter in Anspruch genommen werden, wenn im Folgejahr nicht mehr als 50.000 Euro an Einkünften erzielt werden. Bei größeren, notwendigen Investitionen können kleine selbstständige Unternehmer übrigens darüber nachdenken, die Kleinunternehmerregelung nicht auf ihr Gewerbe anwenden zu lassen. Dies steht Kleinunternehmern frei. Denn eine später abziehbare Vorsteuer kann nur bei Leistung von Umsatzsteuer erfolgen.
Einkommenssteuer
Auf die Einkommenssteuer wird ein jährlicher Grundfreibetrag von 9.168 Euro angerechnet. Nur Einkünfte über diesem Betrag werden bei der Einkommenssteuer berücksichtigt. Bei vollständiger Selbstständigkeit wird der Grundfreibetrag auf den gesamten Umsatz angerechnet. Bei Teilselbstständigkeit wird allerdings zunächst das Gehalt und die dafür berechnete Lohnsteuer aus der abhängigen Hauptbeschäftigung hinzugezogen. In der Regel bedeutet dies, dass hohe Einkommenssteuerzahlungen auf den Umsatz aus selbstständiger Tätigkeit zu erwarten sind.
Die Vorteile einer Teilselbstständigkeit
Teilselbstständigkeit kommt vor allem deshalb zurzeit vermehrt vor, weil mit ihr eine relativ sichere Zwischenstufe vom Übergang aus einer vollständig abhängigen Beschäftigung in die voll umfassende Selbstständigkeit gegeben ist. Aus der Teilselbstständigkeit ergeben sich vor allem drei große Vorteile, die für viele Existenzgründer interessant sind.
Existenzgründung in sicherem Umfeld
Wer sich unsicher ist, ob das angestrebte selbstständige Geschäftsmodell oder Gewerbe erfolgreich ausgeübt werden kann, bekommt durch die Teilselbstständigkeit eine Möglichkeit, dies herauszufinden, ohne zu große Risiken einzugehen. Das hauptberufliche Beschäftigungsverhältnis bietet die Sicherheit eines monatlichen Festgehalts.
Sozialversicherung
Zusätzlich sind Existengründer bei Teilselbstständigkeit durch eine gesetzliche Sozialversicherung abgesichert. Existenzgründer, die eine voll umfassende Selbstständigkeit anstreben, müssen sich dagegen entweder privat oder freiwillig gesetzlich versichern. In beiden Fällen entstehen hohe Kosten, die gerade bei Beginn einer Selbstständigkeit oder bei selbstständigen Geringverdienern eine große Belastung darstellen. Diese zusätzliche Belastung fällt bei Teilselbstständigkeit weg.
Kreditwürdigkeit
Existenzgründer haben es oft schwer, an die notwendigen Kredite für die Aufnahme eines Gewerbes zu kommen. Fehlt die Sicherheit, die angestrebten Umsätze auch erzielen zu können, steht es eher schlecht um den Erhalt von Gründungskrediten. Ein festes Einkommen aus einem hauptberuflich ausgeübten abhängigen Beschäftigungsverhältnis kann diese Unsicherheit ausgleichen. Darüber hinaus ist der Kapitalbedarf bei Aufnahme einer Teilselbstständigkeit grundsätzlich geringer, sodass der Zugang zu Krediten zusätzlich erleichtert wird.
Die Nachteile einer Teilselbstständigkeit
Teilselbständigkeit unterscheidet sich zwar in den oben genannten Punkten von einer voll umfassenden Selbstständigkeit. Im Grundsatz werden beide Formen der Selbstständigkeit allerdings gleich bewertet. Daraus ergeben sich wiederum einige prägnante Nachteile von Teilselbstständigkeit.
Doppelbelastung
Teilselbstständige sind einer doppelten Belastung ausgesetzt. Am Anfang einer Existenzgründung ist ein hoher Zeitaufwand für die Kundengewinnung, die steuerliche Anmeldung und die eventuell notwendigen Investitionen erforderlich. Selbst wenn der Arbeitgeber zunächst keine Bedenken hat, kann die hauptberuflich ausgeübte Tätigkeit darunter leiden. Ähnlich negative Auswirkungen hat die gleichzeitige Durchführung von Beschäftigung und selbstständigem Gewerbe oft auf das Privat- und Familienleben. Teilselbstständige sind daher hohem Stress ausgesetzt.
Hauptberuf schränkt Selbstständigkeit zu sehr ein
Teilselbstständige sind zeitlich an die Arbeitszeiten aus dem hauptberuflichem Beschäftigungsverhältnis gebunden. Das kann bei vielen Gewerben, in denen Flexibilität und Mobilität erforderlich ist, zu Problemen bei der Bearbeitung der Auftragslage führen.
Kleinunternehmer werden auf Rechnungen ausgewiesen
Das ein Unternehmen unter die Kleinunternehmerregelung fällt, muss auf den gestellten Rechnungen ausgewiesen werden. Das kann bei diversen Kunden durchaus zu einem Imageverlust führen. Kleinunternehmen werden manchmal als weniger erfahren angesehen. Viele Auftraggeber verbinden mit Kleinunternehmen einen weniger professionellen Status.
Schuldengefahr sinkt nicht durch Teilselbstständigkeit
Es wird häufig angenommen, dass das Risiko eines Misserfolg des selbstständigen Gewerbes und die Gefahr daraus entstehender Schulden bei Teilselbstständigkeit geringer oder kaum vorhanden ist. Teilselbstständige sind aber nicht weniger dem Risiko ausgesetzt, sich bei schlechter Auftragslage verschulden zu müssen, und bei Scheitern der selbstständigen Tätigkeit zu überschulden.