In dem Gesellschaftsvertrag kann man Regeln, dass die Gesellschafter zu weiteren Zahlungen neben der Einlagepflicht verpflichtet sind. Vor allem wenn die Wirtschaft nicht boomt benötigt die Gesellschaft neue Finanzielle Möglichkeiten. Solch eine Regelung kann man in den Gesellschaftsvertrag mitaufnehmen. Falls es dann doch zu einem finanziellen Engpass kommen sollte hat man vorgesorgt und kann diesen überbrücken.
Man kann die Nachschusspflicht aber auch noch im Nachgang in den Gesellschaftsvertrag aufnehmen, dafür benötigt man aber die Zustimmung von allen beteiligten Gesellschafter, dies ist in § 53 Abs. 3 GmbHG geregelt.
Arten der Nachschusspflicht bei einer GmbH
Es gibt zwei Arten von einer Nachschusspflicht, zum einen die unbeschränkte Nachschusspflicht nach § 27 GmbHG und die beschränkte Nachschusspflicht die in § 28 GmbHG geregelt ist. Die Einzahlung von den Nachschüssen muss sich aber an den Verhältnissen der Geschäftsanteilen orientieren. Bei einer unbeschränkten Nachschusspflicht kann jeder Gesellschafter der davon betroffen ist sich davon entziehen aufgrund von wirtschaftlichen Aspekten oder weil er den Nachschuss einfach nicht leisten möchte.
Bei der beschränkten Nachschusspflicht muss jeder die Zahlung leisten und kann sich nicht darum drücken. Wenn es zu Schulden der GmbH führt, dann wird das Gesellschaftsvermögen in Haftung genommen. Man kann aber auch niederschreiben, dass eine Nachschusspflicht von jedem Gesellschafter vorgesehen wird. Man darf die Nachschusspflicht aber nicht mit einer persönlichen Haftung verwechseln und es bedarf nur eine Verpflichtung gegenüber der GmbH bei der Nachschusspflicht um die Unfähigkeit der Zahlung zu verhindern.
Was ist eine „Nachschusspflicht“?
Die Nachschusspflicht ist eine gesellschaftsinterne Aufteilung von den Verlusten. In der Regel sind die Gesellschafter einer GmbH nicht direkt haftbar, wenn es aber zu einer Verantwortlichkeitsklage kommt, besteht die Möglichkeit dass die persönliche Haftung eintritt. Die Persönliche Haftung lehnt sich an die Aktienrechtliche Bestimmungen an.
Es kommt auf die Haftungsvorstellungen, Anzahlt der Beteiligten und auch auf das notwendige beziehungsweise vorhandene Startkapital an. Oftmals kommen für die Nachschusszahlungen Gründe wie Unternehmenssanierungen, Gesellschaftskapitalerhöhungen oder entstandene Verluste in Frage.
Besondere Regelungen
Eine besondere Regelung tretet bei der 1 Euro GmbH (Mini-GmbH) ein. Bei dieser Gründung beträgt das Stammkapital nur einen Euro. Die Gesellschafter verpflichten sich in jedem Jahr mit mindestens 25% von dem erzielten Gewinn das Stammkapital aufzustocken, bis der Betrag für die erforderliche Einlage einer GmbH von 25.000 € erreicht ist.
Wenn das Stammkapital nicht erreicht ist, dann sind die Gesellschafter theoretisch gesehen immer in der Pflicht eines Nachschusses, damit wenn es zum Verlust kommen sollte keine Insolvenz die Folge ist. Von der Nachschussverbindlichkeit kann man sich nur befreien, wenn der Gesellschafter die Stammeinlage schon erbracht hat.
Wenn dies der Fall ist muss er binnen eines Monats die erhaltene Nachschussaufforderung den Geschäftsanteil für die Befriedigung der Nachzahlungsgründe oder für die öffentliche Versteigerung zur Verfügung stellen. Falls die Versteigerung erfolglos verläuft, bekommt der Anteil die Gesellschaft. Man muss immer unterscheiden ob eine Rücklage durch Unternehmensgewinnen geschaffen wurde oder durch Einzahlungen von den Gesellschaftern.
Falls es Einzahlungen aus einer Nachschusspflicht von den Gesellschaftern gibt, dann werden diese Zahlungen nicht dem Eigenkapital von dem Unternehmen zugerechnet sondern zu den Kapitalrücklagen. Es wird dann eine andere Eingangsbuchung verwendet. Im Börsenalltag nennt man die Nachschusspflicht „Margin Call“.